Der dritte Senat des Oberverwaltungsgerichts von Schleswig-Holstein (OVG) hat entschieden, dass das Verbot der Beherbergung, erlassen durch die Landesregierung, rechtswidrig ist und deshalb über den in der Hauptsache gestellten Normenkontrollantrag bis zu einer Entscheidung außer Vollzug gesetzt wird.
Diese Information hat das Gericht am Freitagnachmittag, 23.10.2020, mitgeteilt. Da dieser Beschluss allgemein verbindlich ist, kann sich jede Person darauf berufen und ist in Zukunft auch von Behörden und Gerichten zu beachten, wurde weiter mitgeteilt.
Die Entscheidung sei gefallen, um die dringende Notwendigkeit in Bezug auf die schweren wirtschaftlichen Nachteile für die Betriebe zur Beherbergung in Deutschland abzuwehren. Dazu gehören auch die Resorts respektive Hotels auf Sylt, Grömitz und Travemünde, welche von den beiden Antragstellerinnen betrieben werden. Es sei davon auszugehen, dass der Normenkontrollantrag nach der summarischen Prüfung als Hauptsache Erfolg haben werde. Die Änderung der Covid-19-Bekämpfungsverordnung vom 9. Oktober 2020 in Bezug auf das Verbot der Beherbergung, erlassen durch die Landesregierung, würde lediglich für Personen, welche sich innerhalb der letzten zwei Wochen in einem inländischen Hochinzidenz-Gebiet aufgehalten hätten oder aus touristischen Zwecken ohne negativen Covid-19-Test nach Schleswig-Holstein reisen würden, gelten und verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Artikel 3, Absatz 1 des Grundgesetzes.
Nach den neusten Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts hat die Ausbreitung von Covid-19, im Gegensatz zu den Ansteckungen in den Hotels, insbesondere in privaten Haushalten und privaten Kontakten zugenommen. Gegenüber Personen, welche zu privaten und nicht touristischen Zwecken anreisen würden, beispielsweise zur Wahrnehmung des Umgangs- und Sorgerechts, zur Kümmerung von schutzbedürftigen Personen oder einem Besuch der Familie, sei das Verbot eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung. Hinzu kommt, dass, im Gegensatz zu privaten Quartieren, die Einrichtungen zur Beherbergung und Hotels über die erforderlichen Konzepte bezüglich der Hygiene verfügen und demzufolge der dortige Aufenthalt für die Ausbreitung des Virus nicht oder nicht in erheblichem Umfang ursächlich ist.
Redaktion poppress.de, Ever True Smile
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