Einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom Montag zufolge müssen spätere Rentnerjahrgänge damit rechnen, doppelt besteuert zu werden. Die geltenden gesetzlichen Regelungen sehen dies zurzeit vor.
Das Münchner Gericht hat die Klage eines Steuerberaters gegen seine Rentenbesteuerung zurückgewiesen. Der Bundesfinanzhof war zu dem Schluss gekommen, im konkreten Fall sei aufgrund noch hoher Rentenfreibeträge nicht mit einer Doppelbesteuerung zu rechnen. Im Zuge des Verfahrens wurde zum ersten Mal eine konkrete Berechnungsformel festgelegt.
Aus der Berechnungsformel ergibt sich laut der Vorsitzenden Richterin Jutta Förster aber eine Doppelbesteuerung künftiger Rentnerjahrgänge. Der Grund ist, dass Rentenfreibeträge mit jedem neuen Jahr sinken. Normalerweise werden die aus versteuertem Einkommen geleisteten Anteile zur Rentenversicherung durch solche Freibeträge kompensiert. Zukünftig werden diese laut einer Stellungnahme des Bundesfinanzhofs nicht mehr dafür ausreichen.
Der für das Urteil zuständige Senat des Bundesfinanzhofs empfiehlt dem Gesetzgeber deshalb, Änderungen bei der Besteuerung von Renten vorzunehmen. Sonst seien zukünftige Rentnergenerationen von einer Doppelbelastung betroffen. In einem speziellen Fall könnte dies auch schon gegenwärtige Rentner treffen. Nämlich dann, wenn diese noch nicht allzu lang Rente beziehen und während ihrer aktiven Zeit einer selbstständigen Tätigkeit nachgegangen sind.
In Deutschland wird die Rentenbesteuerung seit 2005 umgestellt. Bis 2005 wurden Rentenbeiträge von Arbeitnehmern vorgelagert besteuert. Das Bundesverfassungsgericht hatte jedoch festgestellt, dass Arbeitnehmer in Rente und pensionierte Beamte gleich behandelt werden müssen. Deshalb läuft zurzeit eine Übergangsphase bis 2040, in der die Renten der Arbeitnehmer auf ein Verfahren der nachgelagerten Besteuerung umgestellt werden müssen. Bis dahin darf es keine doppelte Besteuerung geben. Wenn sich an den geltenden Gesetzen nichts ändert, würde es ab 2040 aber zwangsläufig dazu kommen.
Redaktion poppress.de, Kindskopf
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