Der Staatsrechtler aus Leipzig setzt sich für ein Vorgehen ein, das differenziert die Pflicht zum Maskentragen betrachtet.

Christoph Degenhardt, Staatsrechtler aus Leipzig, hat sich angesichts sinkender Zahlen in der Corona-Pandemie für ein differenziertes Vorgehen bei der Pflicht, Maske zu tragen, stark gemacht. Der Jurist nennt die Maskenpflicht einen Eingriff. Dieser sei deutlich und stehe auch nicht im Verhältnis zu den Zahlen, so der Leipziger Staatsrechtler weiter. Degenhardt sprach von einer enormen Belastung für die Schüler gegenüber der Zeitung Handelsblatt. Degenhardt ist dafür, andere Wege zu wählen. Es wäre innerhalb einer Klasse kein Ding der Unmöglichkeit, da diese überschaubar sei, andere Wege zu beschreiten und andere Mittel zu finden.
Abgesehen davon ist der Jurist kein Gegner des Mund- und Nasenschutzes. Diesen nannte der Leipziger Staatsrechtler ein Mittel, welches legitim sei, damit die Pandemie überhaupt eingedämmt werden könne. Die Pflicht, Maske zu tragen sei im Unterschied zu anderen Regeln nicht sehr intensiv als Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Als Beispiele eingriffsintensiver Maßnahmen führte Degenhardt Beschränkungen von Kontakten, abendliche Ausgangssperren und Pflichten zur Quarantäne an.

Er nannte die Maßnahmen weiterhin gerechtfertigt, was den verfassungsrechtlichen Aspekt betrifft. Die Pflicht, Maske zu tragen, sei ein wirksames Instrument als Präventions-Maßnahme. Dies gelte vor allem dort, wo man sich in großer Ansammlung in geschlossenen Räumlichkeiten aufhalte oder sich eine große Anzahl von Menschen versammelten.

Damit dies allgemein akzeptiert werde und auch praktisch durchsetzbar sei, schließt der Leipziger grundsätzlich auch all jene, die geimpft sind, ausdrücklich mit ein.

Christian Pestalozza, Verfassungsjurist aus Berlin von der Freien Universität, betont zwar, dass der Mund- und Nasenschutz natürlich lästig sei, wenn er lange getragen werde und ebenso bei anstrengender, körperlicher Betätigung. Natürlich sei die Maske auch bei Hitze lästig. Dennoch sei sie außer Hygiene, Abstand und natürlich Impfung das Instrument, auf welches man nicht verzichten könne, um die Pandemie zu bekämpfen, so Pestalozza weiter.

Nicht aufgehoben werden dürfe aber die Verpflichtung, den Mund- und Nasenschutz in stark bevölkerten und geschlossenen Räumlichkeiten zu tragen. Dies gelte so lange, bis die Bevölkerung zwei Mal geimpft worden sei. Derjenige Staat, der vorher bei geringer Impfquote die Maskenpflicht aufhebe, verletzte seine verfassungsrechtliche Schutzpflicht, auch gegen den Willen Menschen gegen Mutationen zu schützen.

Redaktion poppress.de, A & Omega